Gebäudeenergiegesetzt GEG 2024 / Heizungsgesetz


Das Gebäudeenergiegesetz 2024, landläufig Heizungsgesetz genannt, steht vor der Tür und viele Heizungsbesitzer stellen sich die Frage, was in Zukunft noch erlaubt ist und welche Möglichkeiten es gibt, wenn Ihre Heizung den Geist aufgibt.

Nachfolgend versuchen wir die komplexen Gesetzeszusammenhänge übersichtlich darzustellen. Zur Vereinfachung gehen wir nicht auf sämtliche Sonderregelungen ein. Diese können jedoch in einem individuellen Beratungsgespräch berücksichtigt werden.

Informationen zur Pflichtberatung


Sollten Sie sich dazu entscheiden nach dem 01.01.2024 eine Gas- oder Ölheizung zu installieren, sieht das Gebäudeenergiegesetzt 2024 eine Pflichtberatung vor, in der Sie über zukünftige Kostenrisiken dieser Anlagen informiert werden. Dabei werden Ihnen z.B. die Auswirkungen der CO2-Bepreisung oder des CO2-Zertifikatenhandels dargelegt. Weiterhin können Heizungsalternativen und Fördermöglichkeiten besprochen werden. Mehr dazu unter Heizungsförderung.

Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenfreie Erstberatung.

Informationen zur kommunalen Wärmeplanung


Kommunen bis 100.000 Einwohner sind verpflichtet bis zum 30.06.2028 eine kommunale Wärmeplanung zu erarbeiten und vorzulegen. Für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner läuft diese Frist bereits am 30.06.2026 aus.

Ziel der Wärmeplanung ist es, Anwohnern und Akteuren eine Orientierung zu liefern, welche Art der Wärmeversorgung vor Ort vorrangig eingesetzt werden soll.


Sobald diese kommunale Wärmeplanung vorliegt, spätestens jedoch mit Ablauf der Wärmeplanungsfristen, tritt die 65 %-EE-Pflicht ein. Kommunen, in denen bis zum Ablauf der Fristen keine Wärmeplanung vorliegt, werden so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor.

Möglichkeiten zur Erfüllung der 65 % EE-Pflicht


Folgende gleichberechtigte Erfüllungsmöglichkeiten zur 65%-EE-Pflicht sind vorgesehen.


  • Anschluss an ein Wärmenetz (Fernwärme)


  • Elektrisch angetriebene Wärmepumpe
  • Mit vollständiger Deckung des Wärmebedarfs.


  • Stromdirektheizung
  • Nur zulässig, wenn der bauliche Wärmeschutz 30 % besser als die Neubauanforderung ist.


  • Solarthermieanlage
  • Ist in der Regel nicht als Alleinversorger einsetzbar.


  • Feste Biomasseheizung
  • Uneingeschränkt einsetzbar.


  • Wasserstoffheizung
  • Auch Gasheizungen, die vollständig auf Wasserstoff umgerüstet werden können und die innerhalb eines Wasserstoffnetzausbaugebiets errichtet wurde.


  • Wärmepumpen-Hybridheizung
  • Die Wärmepumpe muss mindestens 30 % der Heizlast abdecken und als Grundlasterzeuger ausgelegt sein. Der Spitzenlasterzeuger muss ein Brennwertkessel sein.


  • Solarthermie-Hybridheizung
  • Mindestgröße der Solarthermieanlage von 0,07 qm pro qm Gebäudenutzfläche. Zusätzlich muss der Heizkessel zu 60 % aus Biomasse oder Wasserstoff gespeist werden.


Bei der Mehrheit der genannten Wärmeerzeuger sind spezielle Nachweise zu erbringen, damit die 65%-EE-Pflicht als erfüllt angesehen werden kann. Diese Nachweise sind gemäß DIN V 18599 von einer qualifizierten Person zu erbringen. Darüber hinaus stellen sich häufig Fragen, wie z.B. Kann eine Wärmepumpe in meinem Gebäude effizient betrieben werden?.


Wir beraten Sie gerne, welche Wärmeerzeuger zu Ihrem Gebäude passen, erstellen die notwendigen Nachweise und dimensionieren die Anlage gesetzeskonform und effizient.

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Förderübersicht Klimafreundliches Heizen 2024

Mit dem Gebäudeenergiegesetzt 2024 tritt ebenfalls die neue Förderrichtlinie "Bundesförderung Effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEM EM)" in Kraft.

Für Sanierungen, die u.a. die Gebäudehülle betreffen, ist ein Energie-Effizienz-Experte unbedingt zu involvieren. Bei Förderanträgen, die die Heizung betreffen, kann auf ein Energie-Effizienz-Experte verzichtet werden. Die Gründe, warum es sich dennoch lohnt einen EEE zu involvieren, liegen auf der Hand:


  1. Unabhängige, hersteller- und technologie-neutrale Beratung
  2. Hohes Maß an Erfahrung bzgl. der korrekten Förderantragstellung und Einhaltung der Förderrichtlinien
  3. Sicherstellung, dass die Anlagentechnik optimal ausgelegt ist. Nur so kann ein effizienter Betrieb gewährleistet werden
  4. Beim Hinzuziehen eines Energie-Effizienz-Experten wird eine zusätzliche Förderung in Höhe von 50 % auf Fachplanung und Baubegleitung gewährt.


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