Das Gebäudeenergiegesetz 2024, landläufig Heizungsgesetz genannt, steht vor der Tür und viele Heizungsbesitzer stellen sich die Frage, was in Zukunft noch erlaubt ist und welche Möglichkeiten es gibt, wenn Ihre Heizung den Geist aufgibt.
Nachfolgend versuchen wir die komplexen Gesetzeszusammenhänge übersichtlich darzustellen. Zur Vereinfachung gehen wir nicht auf sämtliche Sonderregelungen ein. Diese können jedoch in einem individuellen Beratungsgespräch berücksichtigt werden.
Sollten Sie sich dazu entscheiden nach dem 01.01.2024 eine Gas- oder Ölheizung zu installieren, sieht das Gebäudeenergiegesetzt 2024 eine Pflichtberatung vor, in der Sie über zukünftige Kostenrisiken dieser Anlagen informiert werden. Dabei werden Ihnen z.B. die Auswirkungen der CO2-Bepreisung oder des CO2-Zertifikatenhandels dargelegt. Weiterhin können Heizungsalternativen und Fördermöglichkeiten besprochen werden. Mehr dazu unter Heizungsförderung.
Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenfreie Erstberatung.
Kommunen bis 100.000 Einwohner sind verpflichtet bis zum 30.06.2028 eine kommunale Wärmeplanung zu erarbeiten und vorzulegen. Für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner läuft diese Frist bereits am 30.06.2026 aus.
Ziel der Wärmeplanung ist es, Anwohnern und Akteuren eine Orientierung zu liefern, welche Art der Wärmeversorgung vor Ort vorrangig eingesetzt werden soll.
Sobald diese kommunale Wärmeplanung vorliegt, spätestens jedoch mit Ablauf der Wärmeplanungsfristen, tritt die 65 %-EE-Pflicht ein. Kommunen, in denen bis zum Ablauf der Fristen keine Wärmeplanung vorliegt, werden so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor.
Folgende gleichberechtigte Erfüllungsmöglichkeiten zur 65%-EE-Pflicht sind vorgesehen.
Bei der Mehrheit der genannten Wärmeerzeuger sind spezielle Nachweise zu erbringen, damit die 65%-EE-Pflicht als erfüllt angesehen werden kann. Diese Nachweise sind gemäß DIN V 18599 von einer qualifizierten Person zu erbringen. Darüber hinaus stellen sich häufig Fragen, wie z.B. Kann eine Wärmepumpe in meinem Gebäude effizient betrieben werden?.
Wir beraten Sie gerne, welche Wärmeerzeuger zu Ihrem Gebäude passen, erstellen die notwendigen Nachweise und dimensionieren die Anlage gesetzeskonform und effizient.
Mit dem Gebäudeenergiegesetzt 2024 tritt ebenfalls die neue Förderrichtlinie "Bundesförderung Effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEM EM)" in Kraft.
Für Sanierungen, die u.a. die Gebäudehülle betreffen, ist ein Energie-Effizienz-Experte unbedingt zu involvieren. Bei Förderanträgen, die die Heizung betreffen, kann auf ein Energie-Effizienz-Experte verzichtet werden. Die Gründe, warum es sich dennoch lohnt einen EEE zu involvieren, liegen auf der Hand: